Vereinssatzung

§1

Der am 25.Dezernber 1979 gegründete Verein führt den Namen "FCB-Fan Club Wettenhausen 1979' mit Sitz in 89358 Wettenhausen. Vereinslokal ist das Gasthaus "Zum Adler" in Wettenhausen.

 

§2

Der Verein ist gemeldetes Mitglied beim FC Bayern München. Der Fan-Club erstrebt keine materiellen Gewinne. Etwaige Gewinne dürfen nur den Mitgliedern zugute kommen. Der Verein ist selbst tätig.

 

§3

Mitgliedschaft Jede Person kann Mitglied des Fan-Clubs werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an die Vorstandschaft. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitqlieder Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht an die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen Die Satzung des Vereins ist für jedes Mitglied bindend

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: durch:

- schriftliche Austrittserklärung an die Vorstandschaft (freiwilliger Austritt)

- Ausschluß:   a) bei Zahlungsrückstand, drei Monate nach der Jahreshauptversammlung

                     b) bei einem schweren Verstoß gegen die lnteressen des Vereins

                     c) bei großen Verstößen gegen die Satzung

Der Ausschluß erfolgt durch die Vorstandschaft in schriftlicher Weise. Gegen diesen Beschluß ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch möglich (schriftlich). Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem Austritt nicht zurückerstattet.

 

§6

Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft des Vereins bilden:

a) der 1 .Vorstand

b) der 2.Vorstand

c) der 1. Kassierer

d) der 2. Kassierer

e) der Schriftführer

f) die Beisitzer

2. Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins zur Aufgabe. Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

3. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom 1.Vorstand oder 2.Vorstand einberufen und geleitet werden.

4. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist und faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 .Vorstands. Bei Verhinderung des 1. Vorstands übernimmt der 2. Vorstand die Aufgaben des 1 .Vorstands.

5. Die Vorstandschaft wird alle 3.Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.

6. Bei Ausscheiden oder vorübergehender Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann die Vorstandschaft eines der Mitglieder als Ersatz in die Vorstandschaft bestimmen. Eine Ergänzungswahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.

7. Die Vorstandschaft besteht aus höchstens 13 aber mindestens 5 Mitgliedern

 

§7

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, wenn möglich im Monat Juni/Juli statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

- aufgrund eines Beschlusses der Vorstandschaft;

- wenn mindestens 1/4 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorstand beantragt.

3. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Rechte zu:

a. Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichts

b. Entlastung der Vorstandschaft

c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d. Wahl der Vorstandschaft

e. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

f. Satzungsänderungen

g. Auflösung des Vereins

4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorstand

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Satzungsänderungen bedürfen einer 51 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahl und Abstimmungen erfolgen auf Antrag schriftlich und geheim.

 

§8

Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche          Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt

 

§9

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist, beschlossen werden.

2. Ist in dieser Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4. Bei Auflösung werden bewegliche Mobiliare bei Mitgliederversammlungen an den Meistbietenden versteigert. Barvermögen und Erlös aus der Versteigerung werden an die noch bei Auflösung des Vereins eingetragenen Mitglieder aufgeteilt. Die Auflösung hat die amtierende Vorstandschaft durchzuführen.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Juli 2023 geändert und beschlossen.